Hauptwohnung
Kurzinformationen
Eine Hauptwohnung ist für ledige Einwohner die vorwiegend benutzte Wohnung. Eine Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in dessen Wohnung die Minderjährigen einziehen.
Beschreibung
Meldepflichtige Personen, die eine Wohnung in der Gemeinde nach Zuzug aus dem Bundesgebiet bzw. aus dem Ausland beziehen, müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden. Bei Zuzug einer Familie kann eine volljährige Person die Anmeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen. Der Meldeschein muss dann nur von einer Volljährigen der einziehenden Personen unterschrieben sein. Bei Lebensgemeinschaften ist die persönliche Unterschrift jedes der Einziehenden erforderlich. Wenn der Meldeschein vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, kann jemand mit der Anmeldung beauftragt werden (nur mit Ausweis und Reisepass der meldepflichtigen Person) Die beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieses gilt insbesondere für die lohnsteuerrelevanten Angaben. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in/aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflicht zu erfüllen.
Anmeldung einer Hauptwohnung/Ummeldung
Meldepflichtige Personen, die eine Wohnung in Wittstock/Dosse bzw. in den Orts- und Gemeindeteilen nach Zuzug aus dem Bundesgebiet oder aus dem Ausland beziehen oder innerhalb des Meldebereichs umziehen, müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden oder ummelden.
Bei Zuzug bzw. Umzug einer Familie, kann eine volljährige Person die Anmeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen.
Sie haben die Möglichkeit, folgenden Datenübermittlungen zu widersprechen (siehe Anmeldeformular):
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Datenübermittlung an eine öffentlich -rechtliche Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
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Auskünfte an Parteien, politische Vereinigungen u.a. im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren und -entscheiden sowie Bürgerentscheiden (§ 50 Abs. 5 BMG)
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Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG)
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Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG).
Rechtsgrundlagen
Bundesmeldegesetz
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis und/oder Reisepass
- Alle Dokumente (z.B. Kinderausweise/-pässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger
- Bei ausländischen Personen: der Pass, Geburtsurkunden, Eheurkunden
- Wohnungsgeberbescheinigung
Fristen
2 Wochen
Kosten
keine
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Frau Lindner
Am Bahnhof 2
03394 429 0
Frau Samusch
Am Bahnhof 2
03394 429 0
Frau Schröter
Am Bahnhof 2
03394 429314
Frau Schulze
Am Bahnhof 2
03394 429 0