Informationen zu Grundsteuerbescheiden 2025 der Stadt Wittstock/Dosse
Im Jahr 2025 erhalten Steuerpflichtige einen neuen Grundsteuerbescheid. Dieser wurde nach dem Bundesmodell erstellt. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Brandenburg hat die Rechtsprechung nach dem Bundesmodell umgesetzt und für die Grundsteuer ein wertabhängiges Modell gewählt, welches als sozial gerechter gilt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert, sowie der Wert eines eventuell vorhandenen Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich – wie bisher – aus einem dreistufigen Verfahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
1. Zuständigkeit Finanzamt
Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür wurden in der Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid ist das Finanzamt zu kontaktieren.
Die Stadt Wittstock/Dosse ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
Trotz eingelegtem Einspruch beim Finanzamt/Widerspruch bei der Stadt, sind Eigentümer verpflichtet den festgesetzten Steuerbetrag, bis zur Mitteilung einer Änderung diesbezüglich, fristgemäß zu begleichen. Der Einspruch beim Finanzamt/Widerspruch bei der Stadt hat keine aufschiebende Wirkung, befreit also nicht von der Zahlung.
2. Zuständigkeit Stadt Wittstock/Dosse
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Stadt festgelegt. Auskunft bei Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer gibt die Stadt Wittstock/Dosse. Sofern eine andere Fälligkeit (statt vierteljährlich einmalig zum 01.07.) der Grundsteuer gewünscht wird, ist dies mitzuteilen. Außerdem ist zu überprüfen, ob bisher erteilte Einzugsermächtigungen auf dem neuen Bescheid berücksichtigt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, was auf Grund der Umstellung möglich ist, muss eine neue/zusätzliche Einzugsermächtigung erteilt werden.
Was bedeutet (Gesamt-)Aufkommensneutralität?
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird aber voraussichtlich nicht überall umgesetzt werden können. Da die Städte und Gemeinden u.a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen, kann es notwendig sein, das Grundsteueraufkommen anzuheben. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
Welche Wirkung hat der Hebesatz?
Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Eigentümer mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt zudem nichts darüber aus, ob die Stadt/Gemeinde beabsichtigt, mehr, weniger oder gleich viel an Grundsteuer als bisher einzunehmen.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Städten und Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt werden. Andererseits kann in anderen Städten und Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen.
Weitere Informationen und Anzeigepflichten
Weitere Informationen finden Sie unter www.finanzamt.brandenburg.de. Sofern sich an einem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Eigentümer – auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts – verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird.