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Namensführung


Kurzinformationen

 

Sie können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Name des Mannes oder der Name der Frau sein. Die Ehenamensbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.

 

Beispiel:

Sabine Traum, geb. Sommer & Theo Traum

 

oder

Sabine Sommer & Theo Sommer, geb. Traum

Eine Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.

 

Wenn Sie keinen Ehenamen führen wollen, verbleibt es bei getrennter Namensführung, d.h. Sie beide führen den Namen weiter, den Sie bei Eingang der Ehe tragen.

 

Beispiel:

Sabine Sommer & Theo Traum

 

Sofern ein Ehename bestimmt wird, der nicht Ihr Geburtsname ist, können Sie Ihren Namen dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sie allein können dann einen Doppelnamen führen.
Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner lässt das deutsche Namensrecht nicht zu.

 

Beispiel:

Sabine Sommer & Theo Sommer-Traum

 

oder

Sabine Sommer & Theo Traum-Sommer

oder

Sabine Sommer-Traum & Theo Traum

oder

Sabine Traum-Sommer & Theo Traum

 

 

Nachträgliche Bestimmung des Ehenamens und Doppelnamens

Wenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, können Sie während des Bestehens der Ehe einen Ehenamen bestimmen. Sofern ein Ehename bestimmt wird, der nicht Ihr Name ist, können Sie Ihren Namen dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sie allein können dann einen Doppelnamen führen. Die Voranstellung oder Anfügung Ihres Namen können Sie einmal wieder rückgängig machen.

Besteht der Ehename bereits aus einem Doppelnamen, kann keine weitere Erklärung zum Namen abgegeben werden.

Sie können den Ehenamen nur gemeinsam bestimmen. Alle Namenserklärungen müssen vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

Die Gebühr für diese Namensbestimmung beträgt 30 Euro.

 

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Ehegatten können nach Auflösung der Ehe durch Tod oder rechtskräftige Scheidung ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer früheren Ehe ohne jede Frist wieder annehmen.

Die gesetzliche Gebühr für diese Namensbestimmung beträgt 30 Euro.

Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass sowie eine aktuelle Eheurkunde der aufgelösten Ehe mit Auflösungsvermerk mit. Diese Urkunde erhalten Sie bei Ihrem Heirats-Standesamt. Wenn Sie in Wittstock/Dosse geheiratet haben, benötigen Sie nur Ihren Ausweis. Diese Erklärung muss vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

Haben Sie hierzu noch weitere Fragen, rufen Sie uns an:
Wir sind unter den Telefonnummern: 03394/429 - 312  erreichen,



Rechtsgrundlagen

  • § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
  • Gesetz über die Änderung des Ehenamens (Ehenamensänderungsgesetz - EheNÄndG)


Notwendige Unterlagen

ggf. mit deutscher Übersetzung

  • Heiratsurkunde
  • Nachweise über die Staatsangehörigkeit, Reisepass
  • Geburtsurkunden von Kindern, die von der Namenserklärung betroffen sind
  • ggf. Nachweise über die Auflösung aller Vorehen (rechtskräftiges Scheidungsurteil) bei Wiederannahme eines früheren Namens
  • ggf. Anerkennungsbescheid bei einer ausländischen Ehescheidung bei Wiederannahme eines früheren Namens
  • ggf. Nachweise über abweichende Namensführungen

Ansprechpartner


Frau Lindner
Am Bahnhof 2

Telefon 03394 429 0
E-Mail

Frau Havemann
Am Bahnhof 2

Telefon 03394 429312
Telefax 03394 429319
E-Mail

Herr Degner
Telefon 03394 429323
E-Mail


Merkblätter

  • Download Gebühren im Standesamt
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Kontakt

Stadt Wittstock/Dosse
BGM Jörg Gehrmann
Postanschrift: Markt 1

Bürgerbüro: Am Bahnhof 2
16909 Wittstock/Dosse

Telefon 03394 429-0 Bürgerbüro

Telefax 03394 429102

 

Öffnungszeiten

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auf Grund der Corona-Pandemie für den

Publikumsverkehr geschlossen.

In dringenden Fällen können telefonisch oder

per E-Mail Termine vereinbart werden.

 

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