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Gewerbe, anmelden


Kurzinformationen

Anzeige (=Anmeldung) des Beginns eines stehenden Gewerbes.


Beschreibung

Entgegennahme der Gewerbeanmeldung ( § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung) und Bescheinigung der Anzeige

 

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Die Verpflichtung zur Anzeige aller nach § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung anzeigepflichtigen Vorgänge trifft den Gewerbetreibenden, d.h. die das Gewerbe ausübende natürliche oder juristische Person.

Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks erfolgen.

 

Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.

 

Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anmeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 


Rechtsgrundlagen

  • § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) für die Erstattung der Anzeige
  • § 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige


Notwendige Unterlagen

  • Personaldokument (aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung) bei persönlicher Erstattung der Anzeige

  • gültige Aufenthaltsgenehmigung ohne Auflagen gegen die Ausübung selbstständiger Tätigkeiten, bei Bürgern mit ausländischer Nationalität (gilt nicht für EU-/EWR-Ausländer)

  • bei Bevollmächtigung Dritter eine schriftliche Vollmacht des Gewerbetreibenden und Personaldokument des Bevollmächtigten

  • aktueller Registerauszug bei juristischen Personen (z.B. Handels-, Genossenschaft- oder Vereinsregister)

  • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z.B. einer „ GmbH i.G.“

  • Erlaubnis bei erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten

  • Handwerkskarte, falls ein Handwerksbetrieb angezeigt werden soll (§ 16 Abs. 1 HwO) oder den Eintrag in das Verzeichnis nach § 18 HwO für handwerksähnliche oder zulassungsfreie Handwerksbetriebe

  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung

  • ausgefülltes Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Geschäftsführern

 

Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für diese Gewerbetätigkeiten sind weitere Unterlagen vorzulegen bzw. ist ein Erlaubnisantrag zu stellen.

Informieren Sie sich bitte frühzeitig vor Gewerbebeginn beim zuständigen Gewerbeamt darüber, welche Voraussetzungen Sie einhalten müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.


Fristen

Der Empfang mangelfreier Anzeigen wird durch die Behörde innerhalb von drei Tagen bescheinigt.

Die Bearbeitungszeit verzögert sich, wenn unvollständige Angaben gemacht werden oder die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden.


Gebühren

  • nach Zeitaufwand mindestens 36,60 € für natürliche Personen, GmbH & Co.RG ; e.K.

  • nach Zeitaufwand mindestens 66,00 € für juristische Personen mit einem gesetzlichen Vertreter

  • nach Zeitaufwand mindestens 18,00 € für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter

  • beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 12,00 €

     

Zu entrichten bei der Gewerbeanmeldung entsprechend der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft Arbeit und Energie (MWAEGebO) vom 14. Januar 2011 (GVBL.II/11, [Nr. 07] in der jeweils gültigen Fassung.


Weiterführendes

Es empfiehlt sich, je nach beabsichtigter Gewerbetätigkeit, bei der branchenbezogenen Interessenvertretung der Gewerbebetriebe Vorabinformationen einzuholen.

 

Für Industrie, Handel und Dienstleistungen:

RegionalCenter Ostprignitz-Ruppin der Industrie- und Handelskammer Potsdam,

Thomas-Mann-Straße 40

16816 Neuruppin

Telefon: 03391/ 8400-0

Fax: 03391 / 8400 40

E-Mail:

 

Für Handwerk:

Handwerkskammer Potsdam

Charlottenstraße 34 - 36

14467 Potsdam

Telefon.: 0331 / 3703-0

Fax: 0331 /3703 - 100

E-Mail:

 

Kreishandwerkerschaft Ostprignitz-Ruppin

Karl-Gustav-Straße 4

16816 Neuruppin

Telefon.: 03391 / 821800

Verfügbare Formulare

Gewerbe-Anmeldung (GewA 1) Download PDF ?

Vordrucke sind auch im Bürgerbüro erhältlich

 


Hinweis zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken

Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 59 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.

Bitte informieren Sie sich beim Landkreis Ostprignitz Ruppin, Bau- und Umweltamt, Sachgebiet Untere Bauaufsichtsbehörde, Neustädter Straße 14 in 16816 Neuruppin, ob eine Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderung erforderlich ist (Telefon: 03391/688 - 0).


Ansprechpartner

Frau Koll
Telefon 03394 429 325
E-Mail

Frau Bock
Telefon 03394 429324
E-Mail


Formulare

  • pdf Download  Beiblatt - Gewerbeanmeldung
  • pdf Download  Formular - Gewerbeanmeldung
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Postanschrift: Markt 1
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Telefon 03394 / 429 101

Telefax 03394 / 429 102

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Tel.: 03394 / 429 0

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