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Wohnberechtigungsbescheinigung

Kurzinformationen

 

Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist der Besitz eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) unerlässlich. Die zuständigen Stellen sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte.

 

Beschreibung

Einkommensgrenzen für Sozialwohnungen nach § 22 Abs. 2 BbgWoFG:

  • für einen Einpersonenhaushalt:             15.600,00 €

  • für einen Zweipersonenhaushalt:           22.000,00 €

  • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 4.900,00 €

 

gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1-5 Einkommenssteuergesetz, erhöht sich die Einkommensgrenze

  • für jedes Kind um weitere: 2.000,00 €.

 

Ab 01.01.2024 gelten - siehe Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 28 vom 19. Juli 2023 - folgende Grenzen:

  • für einen Einpersonenhaushalt: 18.500 €

  • für einen Zweipersonenhaushalt: 26.000 €

  • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt gehörende Person: 5.800 €

  • zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne § 32 Abs.1-5 Einkommenssteuergesetz: 2.000 €

 

maßgebliche Wohnungsgrößen:

  • für einen Einpersonenhaushalt:              2 Zimmer oder 50,00 m²

  • für einen Zweipersonenhaushalt:            2 Zimmer oder 65,00 m²

  • für einen Dreipersonenhaushalt:             3 Zimmer oder 80,00 m²

  • für einen Vierpersonenhaushalt:             4 Zimmer oder 90,00 m²

 

Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10,00 m² oder einen Wohnraum. Es kann nur ein Antrag auf einen WBS für den angestrebten Hauptwohnsitz gestellt werden.

Der WBS gilt 1 Jahr für das gesamte Land Brandenburg.

Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Es müssen alle mitziehenden Personen angegeben werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebO Wohn)

Verordnung über die zuständigen Stellen auf dem Gebiet des Wohnungswesens (WoweZV)

Verwaltungsgebührensatzung

Notwendige Unterlagen
  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate bzw. der letzten drei Monate, wenn Lohn/Gehalt gleich geblieben sind

  • Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit oder Sozialamt

  • BAFÖG-Bescheid/ Studienbescheinigung

  • letzte Rentenmitteilung

  • Erziehungsgeldnachweis

 

Für Selbstständige sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Nachweis vom Steuerberater oder letzter Steuerbescheid

  • Versicherungspolicen (Kranken- /Renten- oder Lebensversicherung)

 

Nachweise über Besonderheiten:

  • Mutterpass

  • Schwerbehindertenausweis

  • Nachweise über die Zahlung oder den Erhalt von Unterhalt/Unterhaltsvorschuss

Fristen

Die Erteilung bzw. Berechnung dauert ca. 1 Woche

Kosten

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 27 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG), auch in Verbindung mit § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) und § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetzes (BelBindG) oder einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 6 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau: 15,00 Euro

Ansprechpartner

Bürgerbüro
Frau Schulze
Am Bahnhof 2

Telefon 03394 429 0
Frau Lüdke
Am Bahnhof 2

Telefon 03394 429 318