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Hauptwohnung, abmelden

Kurzinformationen

Es besteht keine Abmeldepflicht bei der bisherigen Meldebehörde wenn Sie wegziehen, sondern nur eine Anmeldepflicht bei Ihrer neuen zuständigen Meldebehörde.

Beschreibung

Grundsätzlich muss eine Abmeldung nur erfolgen, wenn Sie z.B. ins Ausland verziehen oder wenn Sie Ihre Wohnung aufgeben und keine neue Wohnung im Inland beziehen.

Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger wieder zurück in z.B. Ihr Heimatland ziehen, können Sie die Abmeldung auch schriftlich/per E-Mail tätigen. Geben Sie dazu bitte Ihre Anschrift in dem jeweiligen Land an, sodass wir Ihnen die Abmeldebestätigung dort hin senden können.

Es besteht zudem auch die Möglichkeit eine Person zu bevollmächtigen, die dann die Abmeldung vornimmt.

Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz

Notwendige Unterlagen
  • Personalausweis, Reisepass oder Heimatpass bei ausländischen Staatsangehörigen (in Kopie bei nicht persönlicher Abmeldung)
  • bei schriftlicher Abmeldung oder Abmeldung per E-Mail: formloses Abmeldeschreiben bzw. ausgefüllten Meldeschein (siehe Formulare), Kopie/Scan vom Ausweisdokument
  • bei Bevollmächtigung zusätzlich den Ausweis des Bevollmächtigten und eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht (siehe Formulare, im Original mitzubringen)
Fristen

Die Abmeldung kann 7 Tage vor, muss aber bis 14 Tage nach dem Auszug erfolgen.

Kosten

Keine Gebühr

Ansprechpartner

Bürgerbüro
Frau Samusch
Am Bahnhof 2

Telefon 03394 429 0
Frau Schulze
Am Bahnhof 2

Telefon 03394 429 0
Frau Schröter
Am Bahnhof 2

Telefon 03394 429314
Frau Lindner
Am Bahnhof 2

Telefon 03394 429 0
Formulare
Abmeldebogen
Vollmacht Ummeldung, Anmeldung, Abmeldung