Bürgermeisterwahl 2023
Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters im Jahr 2023
Die Amtszeit des Bürgermeisters Jörg Gehrmann endet am 31.12.2023.
Die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters ab dem 01.01.2024 findet am
Sonntag, den 24. September 2023
und eine etwa notwendig werdende Stichwahl am
Sonntag, den 15. Oktober 2023
statt.
Für Fragen steht der Wahlleiter der Stadt Wittstock/Dosse, Herr Holger Schönberg, und dessen Stellvertreter, Herr Thoralf Degner, unter den nachfolgenden Kontaktdaten zur Verfügung.
Wahlleiter
Herr Holger Schönberg
Tel. (03394) 429 300
Stellvertreter
Herr Thoralf Degner
Tel. (03394) 429 323
Bekanntmachungen
Wahlbekanntmachung vom 04. April 2023
Hinweis zur Wahlwerbung
Veröffentlichungen von Wahlvorschlagsträgerinnen und -trägern in Form von Wahlplakaten sind Druckwerke im Sinne des Pressegesetzes des Landes Brandenburg (BbgPG) und unterliegen damit der Impressumspflicht.
Nach § 8 Abs. 1 BbgPG müssen 1. Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und 2. Name oder Firma und Anschrift des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers genannt sein. Dabei wird der Impressumspflicht nicht genüge geleistet, wenn lediglich eine private Internetadresse angegeben wird. Vielmehr ist als Anschrift eine ladungsfähige Adresse anzugeben.
Die Angaben müssen außerdem klar und eindeutig gefasst sein. Die Art und Weise ihrer Darstellung muss die Leserin bzw. den Leser rasch, mühelos und zuverlässig über die Herkunft der Druckschrift und die Identität der für ihren Inhalt verantwortlichen Personen informieren. Dementsprechend müssen die Angaben deutlich ausgewiesen und an einem Ort in der Druckschrift gesammelt veröffentlicht werden. Die Angabe der persönlichen Internetseite (ob direkt oder über einen QR-Code), auf der das entsprechende Impressum einsehbar ist, erfüllt diese Vorgaben nicht. Denn die Angaben müssen vielmehr in der Druckschrift selbst enthalten sein. Wenn die erforderlichen Informationen erst durch Abruf der Internetseite, also über Umwege, eingesehen werden können, ist den Anforderungen des § 8 BbgPG nicht genüge getan.
Die Angabe einer Internetseite oder eine Nutzung von QR-Codes neben der Bereitstellung der notwendigen Angaben, um z.B. über weitere Inhalte zu informieren, ist dadurch nicht ausgeschlossen.