Verlängerung der Schutzmaßnahmen

Wittstock/Dosse, den 10.04.2021

Die seit Montag, 29. März 2021, im Landkreis Ostprignitz-Ruppin für zunächst 14 Tage geltenden und gemäß § 26 Absatz 2 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg angeordneten besonderen Schutzmaßnahmen müssen aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens verlängert werden.

Die vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) veröffentlichte Zahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage im Landkreis Ostprignitz-Ruppin pro 100.000 Einwohner ist seit Inkrafttreten der Anordnung, trotz eines zeitweiligen Rückgangs, über dem Wert von 100 geblieben (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/). Wäre die so genannte „7-Tage-Inzidenz“ vom zehnten bis zwölften Tag der Anordnung ununterbrochen unter dem Wert von 100 geblieben, hätten die Maßnahmen aufgehoben werden können.

Da dies nicht der Fall ist, muss die Anordnung von Schutzmaßnamen für die Dauer von sieben Tagen verlängert werden, wie es § 26 Absatz 3 der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für diesen Fall vorsieht. Die Verlängerung tritt am Montag, 12. April 2021, in Kraft. Die besonderen Maßnahmen können nach Bekanntgabe durch den Landkreis Ostprignitz-Ruppin aufgehoben werden, wenn vom dritten bis zum fünften Tag der Verlängerung der vom LAVG genannte Inzidenz-Wert von 100 ununterbrochen unterschritten wird.

Die Schutzmaßnahmen sehen weiterhin vor:

  • Die 2-Haushalte-Regelung bleibt umgestellt auf: 1 Haushalt und eine haushaltsfremde Person (Kinder bis 14 Jahren sind ausgenommen)
  • Die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften sowie von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
  • Der Einzelhandel bleibt geschlossen (außer Abholmöglichkeiten); nicht geschlossen wird der Einzelhandel des täglichen Bedarfs (z.B. Einkaufsmärkte, Drogerien, Baufachmärkte). Eine vollständige Auflistung der nicht von der Schließungsanordnung betroffenen Verkaufsstellen des Einzelhandels ist § 8 Abs. 2 der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg zu entnehmen. Auch körpernahe Dienstleistungen nach § 9 der Eindämmungsverordnung dürfen weiter angeboten werden.
  • Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel bleibt auf maximal 2 Personen bzw. die Personen des eigenen Haushalts beschränkt. Das gilt auch für Kinder.
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken sind für den Publikumsverkehr geschlossen.

Einzelheiten sind der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg zu entnehmen. Diese gilt vorerst bis einschließlich 25. April 2021.