Hinweise zur Notfallbetreuung nach neuer SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Wittstock/Dosse, den 25.05.2020

Das Land Brandenburg hat die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung am 19. Mai 2020 geändert und damit auch die Möglichkeit der Aufnahme von Kindern in Kindertagesstätten ab dem 25. Mai 2020 gelockert.

 

Die bisher geltende Kindernotbetreuung für Eltern in kritischen Infrastrukturbereichen bleibt weiter bestehen.

 

Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen (kritische Infrastrukturbereiche) vorgesehen:

  1. im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
  2. als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer in der Notfallbetreuung,
  3. zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  4. bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  5. der Rechtspflege,
  6. im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
  7. der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  8. der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
  9. als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  10. der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  11. in der Veterinärmedizin,
  12. für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  13. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind. 

 

Dem Antrag ist unbedingt ein Arbeitgebernachweis beizufügen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in einem Bereich der oben genannten kritischen Infrastruktur tätig ist.

 

Bei gemeinsamem Sorgerecht ist vom anderen Elternteil ebenfalls  ein Nachweis vom Arbeitgeber zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass derzeit die berufliche Tätigkeit nicht im Homeoffice ausgeübt wird.

 

Alleinerziehende haben auch einen Nachweis vom Arbeitgeber beizufügen, der bestätigt, dass die berufliche Tätigkeit gegenwärtig nicht im Homeoffice ausgeübt wird.

 

Allerdings sollen nun auch Kinder, die einen Rechtsanspruch nach § 1 des Kindertagesstättengesetzes haben und bisher nicht im Rahmen der Notbetreuung berücksichtigt wurden, in eine eingeschränkte Regelbetreuung aufgenommen werden. Vorrang bei der eingeschränkten Regelbetreuung sollen Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung haben. Voraussetzung für die Durchführung einer eingeschränkten Regelbetreuung ist, dass die Kinder in einer festen Gruppe in der Kindertagesstätte betreut werden können und die Regelungen des Rahmenhygieneplans für Kindereinrichtungen sowie die Regeln zum Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingehalten werden. Der Mindestumfang der eingeschränkten Regelbetreuung erstreckt sich über mindestens vier Stunden an mindestens einem Tag wöchentlich.

 

Für die Kindernotbetreuung, aber auch für die eingeschränkte Regelbetreuung, gibt es ein überarbeitetes Formular zum Herunterladen (PDF), das ausgefüllt beim Amt für Bildung, Jugend und Soziales der Stadt Wittstock/Dosse eingereicht werden muss. Eltern, deren Kinder bereits in der Notbetreuung sind, müssen keinen neuen Antrag stellen.