Bürgermeisterwahl 2023

Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters im Jahr 2023

Die Amtszeit des Bürgermeisters Jörg Gehrmann endet am 31.12.2023.

Die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters ab dem 01.01.2024 findet am

Sonntag, den 24. September 2023

und eine etwa notwendig werdende Stichwahl am

Sonntag, den 15. Oktober 2023

statt.

 

Für Fragen steht der Wahlleiter der Stadt Wittstock/Dosse, Herr Holger Schönberg, und dessen Stellvertreter, Herr Thoralf Degner, unter den nachfolgenden Kontaktdaten zur Verfügung.

 

Wahlleiter

Herr Holger Schönberg

Tel. (03394) 429 300

 

Stellvertreter

Herr Thoralf Degner

Tel. (03394) 429 323

 

Bekanntmachungen

Wahlbekanntmachung vom 04. April 2023

 

Hinweis zur Wahlwerbung

Veröffentlichungen von Wahlvorschlagsträgerinnen und -trägern in Form von Wahlplakaten sind Druckwerke im Sinne des Pressegesetzes des Landes Brandenburg (BbgPG) und unterliegen damit der Impressumspflicht.

Nach § 8 Abs. 1 BbgPG müssen 1. Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und 2. Name oder Firma und Anschrift des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers genannt sein. Dabei wird der Impressumspflicht nicht genüge geleistet, wenn lediglich eine private Internetadresse angegeben wird. Vielmehr ist als Anschrift eine ladungsfähige Adresse anzugeben.

 

Die Angaben müssen außerdem klar und eindeutig gefasst sein. Die Art und Weise ihrer Darstellung muss die Leserin bzw. den Leser rasch, mühelos und zuverlässig über die Herkunft der Druckschrift und die Identität der für ihren Inhalt verantwortlichen Personen informieren. Dementsprechend müssen die Angaben deutlich ausgewiesen und an einem Ort in der Druckschrift gesammelt veröffentlicht werden. Die Angabe der persönlichen Internetseite (ob direkt oder über einen QR-Code), auf der das entsprechende Impressum einsehbar ist, erfüllt diese Vorgaben nicht. Denn die Angaben müssen vielmehr in der Druckschrift selbst enthalten sein. Wenn die erforderlichen Informationen erst durch Abruf der Internetseite, also über Umwege, eingesehen werden können, ist den Anforderungen des § 8 BbgPG nicht genüge getan.

Die Angabe einer Internetseite oder eine Nutzung von QR-Codes neben der Bereitstellung der notwendigen Angaben, um z.B. über weitere Inhalte zu informieren, ist dadurch nicht ausgeschlossen.