Ordnungsamt

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Kurzinformationen

Grundsätzlich muss sich die Nutzung von Straßen, Wegen, Plätzen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Widmung halten (Gemeingebrauch). Bei einer Nutzung über den in der Widmung bestimmten Zweck hinaus oder durch nicht von der Widmung erfasste Personen liegt eine Sondernutzung vor.


Beschreibung

Die Sondernutzung einer öffentlichen Sache bedarf der Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) durch die zuständige Behörde (z. B Straßenbaubehörde bei Straßen). Die Erlaubnis darf grundsätzlich nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Die einzelnen Voraussetzungen für die Sondernutzung sind in den Straßengesetzen des Bundes und der Länder sowie den kommunalen Regelungen für öffentliche Einrichtungen festgehalten.


Für die Sondernutzung darf eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die benutzte Sache sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

 

Nachstehende Angaben sind erforderlich:
· Antragsteller (natürliche oder juristische Person) mit Anschrift, Tel. u. Fax, ggf. Rechtsform;
· Zeitangaben (Termin, Nutzungsdauer);
· Zweck der Sondernutzung (Bauarbeiten, Lagerung, Information, Werbung, ...);
· Art der Sondernutzung (Baustelleneinrichtung, Baugerüst, Werbeeinrichtung, Wa-renständer, Warenauslagen, Tische und Sitzgelegenheiten, ...);
· Genaue Ortsangaben Lageplan (wenn nicht durch Straße und Hausnummer defi-nierbar unter Angabe markanter Punkte zur besseren Orientierung);
· Größe (Länge x Breite, Angabe der Grundfläche, die die Sondernutzung in Anspruch nimmt, Restgehwegbreite bzw. Reststraßenbreite angeben).

 

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Ansprechpartner

Herr Alpermann
Telefon 03394 429320

Herr Degner
Telefon 03394 429323

Frau Koll
Telefon 03394 429 325


Formulare

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