Beglaubigung, Abschrift
Beschreibung
Beglaubigte Abschriften aus allen Personenstandsregistern
Personenstandsbücher werden seit 1874 geführt.
Das Standesamt Wittstock/Dosse kann nur beglaubigte Abschriften aus den Personenstandsbüchern ausstellen, die im Standesamt Wittstock/Dosse einschließlich seiner dazugehörenden Standesämter geführt werden, d. h. von Personenstandsfällen, die sich in Wittstock/Dosse und den Ortsteilen ereignet haben.
Die beglaubigte Abschrift aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- bzw. Sterberegister wird ausschließlich in deutscher Sprache erstellt.
Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein und kann per Post, Fax oder E-Mail an das Standesamt gesandt werden.
Mit dem ab 01.01.2009 geltenden neuen Personenstandsgesetz (PStG) haben sich die Aufbewahrungsfristen für die Geburten-, Ehe-, bzw. Sterberegister sowie der dazugehörigen Sammelakten verändert.
Im Standesamt verbleiben
- Geburtenregister 110 Jahre
- Ehe-/ Heiratsregister 80 Jahre
- Sterberegister 30 Jahre
Nach Ablauf der festgelegten Frist für die Führung der Personenstandsregister werden keine beglaubigten Abschriften der Personenstandsurkunden durch das Standesamt mehr ausgestellt.
Zuständig für die Erteilung von Nachweisen aus diesem Personenstandsregister ist das
Landkreis Ostprignitz-Ruppin / Hauptarchiv
Heinrich-Rau-Str. 30 -35, 16816 Neuruppin
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Unterlagen
- Antrag Anforderung Personenstandsurkunde (ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben)
- bei persönlicher Beantragung: Personalausweis / Reisepass im Original
- bei schriftlicher Beantragung: Personalausweis / Reisepass in Kopie
- ggf. Vollmacht bei Beantragung der Urkunde durch eine andere Person (mit Personalausweis- /Reisepasskopie des Antragstellers und Personalausweis im Original des Bevollmächtigten)
Hinweis:
Personenstandsurkunden werden an diejenigen Personen ausgestellt, die im Registereintrag genannt sind.
- bei Geburtsurkunden: Kind, Vater, Mutter
- bei Eheurkunden: Ehefrau, Ehemann
- bei Lebenspartnerschaftsurkunden: beide Lebenspartner
- bei Sterbeurkunden: hinterbliebener Ehegatte / Lebenspartner
Übrige Verwandte (z. B. Geschwister, Eltern, Großeltern, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen etc.) erhalten Urkunden nur, wenn
- sie eine Vollmacht des o. g. Personenkreises vorlegen oder
- ihr verwandtschaftliches Verhältnis anhand von Urkunden (bspw. Geburts- oder Eheurkunden) nachweisen.
Andere Personen haben nur ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Fristen
- bei persönlicher Vorsprache kann die Urkunde sofort in Empfang genommen werden
- bei Postversand ca. 1-3 Tage Tage ab Antragseingang
Kosten
10,00 € - für das 1. Exemplar einer Urkunde
5,00 € - für jedes gewünschte weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar
10,00 € - für jede begonnene Viertelstunde für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn keine Angaben zum sofortigen Auffinden gemacht werden können
Zahlungsart
- bar
- ec-Karte
Bei schriftlicher Beantragung erfolgt die Gebührenerhebung durch Gebührenbescheid. Dieser wird per Post zugesandt.
Ansprechpartner
Standesamt
Frau Havemann
Am Bahnhof 2
03394 429312
03394 429319
Frau Lindner
Am Bahnhof 2
03394 429 0