Geburt, beurkunden
Beschreibung
Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein neugeborenes Kind:
Es werden sämtliche Geburten beurkundet, die sich im Zuständigkeitsbereich von Wittstock/Dosse (einschl. aller Ortsteile) ereignen.
Bei einer Hausgeburt sind die Eltern zur Anzeige der Geburt gesetzlich verpflichtet. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall vom Arzt oder der Hebamme eine Geburtsbescheinigung ausstellen.
Erstmalige Beurkundung des Geburtsnamens:
Mit der Geburtsbeurkundung im Standesamt erhält ein Kind erstmalig einen Geburtsnamen.
Bei deutschen Staatsangehörigen
- Sind die Eltern verheiratet und tragen einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen.
- Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen und tragen sie die elterliche Sorge gemeinsam, weil sie verheiratet sind oder eine vorgeburtliche Sorgeerklärung beim Jugendamt bzw. Notar abgegeben haben, so bestimmen beide, ob ihr Kind den Namen der Mutter oder des Vaters erhalten soll.
- Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Zustimmung des Vaters dessen Familiennamen erteilen.
- Nach deutschem Recht ist ein Doppelname - z. B. zusammengesetzt aus dem Familiennamen der Mutter und des Vaters - für das Kind nicht möglich.
Bei ausländischen Staatsangehörigen sind oft Rechtswahlerklärungen erforderlich und ggf. auch andere Namensführungen möglich. In diesem Fall werden Sie vom Standesamt ausführlich zur Namensgebung für Ihr Kind beraten.
Das Standesamt nimmt vor und nach der Geburt folgende Erklärungen entgegen:
- Namenserklärungen
- Vaterschaftsanerkennung
- ggf. Mutterschaftsanerkennung (nach ausländischem Recht)
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsverordnung (PStV)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Notwendige Unterlagen
Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.
Verheiratete Eltern:
- Geburtsurkunden der Eltern
- Heiratsurkunde der Eltern
Unverheiratete Eltern:
ledige Mütter:
- Geburtsurkunde der Mutter
- evtl. bereits vorhandene Vaterschaftsanerkennung und Geburtsurkunde vom Vater
- wenn vorhanden, Sorgeerklärung
geschiedene Mütter:
- zusätzlich die Heiratsurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil
verwitwete Mütter:
- zusätzlich die Heiratsurkunde und die Sterbeurkunde vom Ehemann
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit:
- diese muss durch einen gültigen Reisepass nachgewiesen werden
- die Urkunden werden im Original (mit Apostille/Legalisation durch die Deutsche Botschaft im Heimatland) und mit Übersetzung eines für die BRD vereidigten Dolmetschers benötigt
Fristen
ca. 1-2 Tage ab Eingang der Geburtsanzeige im Standesamt
Kosten
10,00 Euro - für die Geburtsurkunde des Kindes (1. Exemplar)
5,00 Euro - für jedes weitere Exemplar
Sie erhalten einmalig gebührenfreie Urkunden für die Mutterschaftshilfe von der Krankenkasse, das Elterngeld und das Kindergeld.
Zahlungsart
- bar
- ec-Karte
Ansprechpartner
Standesamt
Frau Havemann
Am Bahnhof 2
03394 429312
03394 429319
Frau Lindner
Am Bahnhof 2
03394 429 0