Melderegister, Auskunft erteilen


Kurzinformationen

Melderegisterauskünfte können an Bürger, Behörden oder Firmen zu namentlich bezeichneten Personen erteilt werden. Die Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich aus dem aktuellen Melderegister.


Beschreibung

Die Meldebehörde darf Personen, die nicht betroffen sind, und nicht zu den Behörden und amtlichen Stellen gehören eine einfache Melderegisterauskunft einzelner bestimmter Einwohner aus dem Melderegister geben.

Diese umfasst

 

Bei Nachweis des berechtigten Interesses dürfen auch unter bestimmten Voraussetzungen erweiterte Melderegisterauskünfte erteilt werden.

Der Verwendungszweck der Auskunft ist zwingend anzugeben. Bei Verwendung der Daten zur Werbung oder des Adresshandels ist eine Einwilligung des Betroffenen notwendig.


Rechtsgrundlagen

§ 44 Bundesmeldegesetz

§ 45 Bundesmeldegesetz


Notwendige Unterlagen


Fristen


Gebühren

Die Gebühren werden je gesuchter Person erhoben.


Ansprechpartner

Frau Lindner
Am Bahnhof 2
Telefon 03394 429 0

Frau Schulze
Am Bahnhof 2
Telefon 03394 429 0

Frau Samusch
Am Bahnhof 2
Telefon 03394 429 0

Frau Schröter
Am Bahnhof 2
Telefon 03394 429314


Formulare

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