Standesamt

Ehefähigkeitszeugnis


Kurzinformationen

Wenn Sie im Ausland heiraten möchten, wird von den meisten Ländern ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Zu Fragen rund um die Vorgehensweise, die vorzulegenden Urkunden und Nachweise wenden Sie sich bitte an das Standesamt bzw. an das Auswärtige Amt.


Beschreibung

Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des deutschen Standesamts für eine Eheschließung im Ausland, in der beide Verlobte genannt sein müssen.

Es bescheinigt die Tatsache, dass nach deutschem Recht der beabsichtigten Eheschließung im Ausland kein Hinderungsgrund besteht.

Bitte erkundigen Sie sich zunächst bei der ausländischen Stelle, ob dort für die Heirat ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und ob eine Überbeglaubigung (Legalisation / Apostille) erforderlich ist.

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/brandenburgisches-oberlandesgericht/service-olg/auslaenderehesachen/befreiung-vom-auslaendischen-ehefaehigkeitszeugnis/

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/brandenburgisches-oberlandesgericht/service-olg/auslaenderehesachen/befreiung-vom-auslaendischen-ehefaehigkeitszeugnis/laenderverzeichnis/

Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist:

Die Prüfung der Ehefähigkeit erfolgt wie bei einer in Deutschland beabsichtigten Eheschließung. Es sind daher von beiden Verlobten die dafür erforderlichen Urkunden vorzulegen.

Gültigkeit: 6 Monate ab Ausstellungstag

Hinweis:
Oft wird für eine Eheschließung im Ausland von Deutschen eine "Ledigkeitsbescheinigung" verlangt.  Da eine Ledigkeitsbescheinigung von keiner deutschen Behörde ausgestellt wird, ist stattdessen über die ausländische Behörde zu klären, ob eine Bescheinigung aus dem Melderegister vorzulegen ist, die Angaben über den Familienstand enthält.

Voraussetzung:


Rechtsgrundlagen

Personenstandsgesetz (PStG)

Personenstandsverordnung (PStV)


Notwendige Unterlagen

(im Original):

 

Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer dem Original zusätzlich eine deutsche Übersetzung von einem in Deutschland ansässigen und für Gerichte oder Behörden öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher benötigt.

 

Für den deutschen Staatsangehörigen:

Für den ausländischen Staatsangehörigen:

Für Urkunden in fremdländischer Sprache müssen Übersetzungen beigefügt werden, die von einem anerkannten Übersetzer gefertigt wurden.


Gebühren

Zahlungsart


Ansprechpartner

Frau Havemann
Am Bahnhof 2
Telefon 03394 429312
Telefax 03394 429319

Frau Lindner
Am Bahnhof 2
Telefon 03394 429 0