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Standesamt

Vaterschaftsanerkennung


Kurzinformationen

Sind die Eltern nicht verheiratet, so muss die Vaterschaft durch Gericht festgestellt oder durch den leiblichen Vater anerkannt werden.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist vor einer dazu bestellten Urkundsperson, z.B. vor dem Standesbeamten oder dem Urkundsbeamten des Jugendamtes, zu erklären. Diese Erklärung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich und auch zu empfehlen.
Zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Anerkennung und Zustimmung können nur persönlich in Anwesenheit der Urkundsperson erklärt werden. Die Erklärenden müssen Ihre Identität durch Reisepass oder Personalausweis nachweisen.

Sind beide Elternteile volljährig und ledig, so sind zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung für den Vater und die Mutter des Kindes jeweils folgende Nachweise erforderlich:

 

  • Reisepass oder Personalausweis
    (letzterer reicht nur bei deutscher Staatsangehörigkeit aus),
     
  • Geburtsurkunde,
    im Falle einer Geburt im Ausland möglichst als internationale (mehrsprachige) Urkunde, andernfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache,
     
  • Vertriebenenausweis, Bescheinigung nach § 15 BVFG und Namenserklärung nach § 94 BVFG (bei Spätaussiedlern oder Vertriebenen) und
     
  • Mutterpass (bei Anerkennung vor der Geburt des Kindes)

 

Falls ein oder beide Elternteile nicht ledig, insbesondere die Mutter noch getrennt lebend sein sollte, wird empfohlen, vorab unter der angegebenen Rufnummer Rücksprache zu nehmen.
Neben der Vaterschaftsanerkennung kann auch die Erklärung über die gemeinsame Sorge bereits vor der Geburt eines Kindes abgegeben werden. Diese Erklärung ist allerdings ausschließlich vor dem Jugendamt möglich.


Beschreibung

Beschreibung

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, wird der Vater in den Geburtsregistereintrag des Kindes nur aufgenommen, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat. Damit die Anerkennung wirksam wird, muss die Mutter des Kindes zustimmen.

Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit einem anderen Mann als dem leiblichen Vater verheiratet, muss auch der Ehemann zustimmen.

Ist am Geburtstag des Kindes die Scheidung bereits anhängig, aber noch nicht rechtskräftig, wird zunächst der Noch-Ehemann als Vater eingetragen. Die Anerkennung durch den leiblichen Vater wird wirksam, sobald die Ehe rechtskräftig geschieden ist.

Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden (vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung). Der Vater kann dann sofort in die Geburtsurkunde eingetragen werden und das Baby kann ab Geburt auch den Familiennamen des Vaters bekommen.

Durch die Anerkennung der Vaterschaft entstehen verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen.

Wichtig: Mit der Vaterschaftsanerkennung allein hat der Vater noch nicht automatisch die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter.

Vaterschaftsanerkennungen beurkunden auch Jugendämter oder Notare.

Erklärungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge von nicht miteinander verheirateten Eltern (ggf. zeitgleich mit der Vaterschaftsanerkennung) können nicht beim Standesamt sondern nur beim Jugendamt oder Notar abgegeben werden


Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

Personenstandsgesetz (PStG)

Personenstandsverordnung (PStV


Notwendige Unterlagen

Alle Unterlagen müssen im Original vorliegen.

  • persönliches Erscheinen des Vaters und der Mutter (ggf. des Ehemannes) mit Personalausweis / Reisepass
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Geburtsurkunde des Kindes, wenn es nicht in Potsdam geboren wurde
  • Mutterpass (bei vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennung)

Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer dem Original zusätzlich eine deutsche Übersetzung von einem in Deutschland ansässigen und für Gerichte oder Behörden öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher benötigt.


Gebühren

Gebührenverordnung


Ansprechpartner

Frau Havemann
Am Bahnhof 2
Telefon 03394 429312
Telefax 03394 429319
E-Mail

Herr Degner
Telefon 03394 429323
E-Mail

Frau Lindner
Am Bahnhof 2
Telefon 03394 429 0
E-Mail
E-Mail


Merkblätter

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Postanschrift: Markt 1
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Termine nach Vereinbarung

 

Telefon 03394 / 429 101

Telefax 03394 / 429 102

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Tel.: 03394 / 429 0

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